Andernfalls besteht die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen, was es zu verhindern gilt. 5.4 Eine getrennte Verfahrensführung erscheint auch aus prozessökonomischer Sicht nicht angezeigt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, inwiefern eine getrennte Verfahrensführung im vorliegenden Fall zu einer effizienteren Erledigung führen sollte. Vielmehr führt die separate Verfahrensführung in zwei Kantonen offensichtlich insgesamt zu einem erheblichen Mehraufwand. Weiter lässt sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht feststellen, dass eines der Verfahren deutlich weiter fortgeschritten wäre.