eigenhändig unterschrieben hat und ob eine Urkundenfälschung tatsächlich ausgeschlossen werden kann. Andererseits ist ungeklärt, von wem der Verdacht der Urkundenfälschung gegen den Beschwerdeführer ursprünglich ausging. So sind auch die Umstände rund um das angebliche Telefonat zwischen der I.________ und der H.________ weitgehend unklar. Insgesamt wird deutlich, dass sich in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und die damit verbundene Beweiswürdigung eine einheitliche Verfahrensführung aufdrängt. Andernfalls besteht die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen, was es zu verhindern gilt.