So gründen die gegenüber den Beschuldigten 1-5 gemachten Vorwürfe grundsätzlich auf denselben Vorgängen und Beweismitteln. Zudem werfen sich die Beschuldigten 1-5 gegenseitig vor, aufgrund der Angaben des jeweils anderen davon ausgegangen zu sein, dass der Beschwerdeführer eine Urkundenfälschung begangen haben soll. In diesem Zusammenhang ist einerseits unklar, ob die Beschuldigte 1 die Unterlagen betreffend den Vertragsabschluss bei der H.________ eigenhändig unterschrieben hat und ob eine Urkundenfälschung tatsächlich ausgeschlossen werden kann.