5.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass vorliegend eine getrennte Verfahrensführung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen zum Sachverhalt (vgl. E. 4) ergibt, besteht zwischen dem Verfahren gegen die Beschuldigte 1 und demjenigen gegen die Beschuldigten 2-5 ein enger sachlicher Zusammenhang, weshalb diese bisher zu Recht gemeinsam geführt worden sind. Die Sachverhalte sind eng miteinander verknüpft und können nicht losgelöst voneinander beurteilt werden. So gründen die gegenüber den Beschuldigten 1-5 gemachten Vorwürfe grundsätzlich auf denselben Vorgängen und Beweismitteln.