6 Verdacht der Urkundenfälschung nicht von ihr ausgegangen sei, sondern sie das Schreiben nur gestützt auf die E-Mail des Beschuldigten 5 vom 24. Januar 2024 eingereicht habe (vgl. Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 6. Mai 2025, Rz. 21 f., S. 9).