In ihren Stellungnahmen vom 19. November 2024 teilten sie indes mit, dass sie nebst dem Telefonat mit der H.________ auch aufgrund der Schilderungen und des Schreibens der Beschuldigten 1 vom 24. Januar 2024 sowie einer E-Mail des Ehemannes der Beschuldigten 1 vom 13. Februar 2024 eine Urkundenfälschung für wahr gehalten hätten (vgl. Stellungnahmen der Beschuldigten 2-5 vom 19. November 2024, jeweils S. 8). Die Beschuldigte 1 verweigerte ebenfalls die Aussage.