Der Beschwerdeführer bestreitet den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung und gab anlässlich seiner Einvernahme zusammengefasst an, dass die Beschuldigte 1 nach dem Beratungsgespräch dem Versicherungswechsel zugestimmt und diverse Dokumente betreffend den Abschluss einer obligatorischen Grundversicherung sowie mehrerer Zusatzversicherungen auf seinem Tablet unterschrieben habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2024, Z. 50 ff.; 69 ff.; 78 ff.). Die Beschuldigten 2-5 verweigerten die Aussagen. In ihren Stellungnahmen vom 19. November 2024 teilten sie indes mit, dass sie nebst dem Telefonat mit der H.____