mit Stellungnahme vom 25. März 2024 der Verteidigung der Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, mit, dass sie telefonisch von der H.________ über die Urkundenfälschung informiert worden seien. Mit E-Mail vom 11. Juli 2024 forderte der Beschwerdeführer die H.________ auf, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Diese teilte in der E-Mail vom 15. Juli 2024 unter anderem mit, dass solche Informationen dem Datenschutz unterlägen und weder telefonisch noch schriftlich an Dritte weitergegeben würden. 4.2 Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse reichte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2024, damals vertreten durch Rechtsanwalt J.___