Es liege eine einheitliche Tat im Sinne von Art. 29 StPO vor, weshalb eine Verfahrensabtrennung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Eine Trennung würde vielmehr die Gefahr widersprüchlicher Beurteilungen desselben Sachverhalts mit sich bringen und damit dem Grundsatz der einheitlichen Verfahrenserledigung zuwiderlaufen. Hinzu komme, dass eine Trennung mit erheblich höheren Verfahrenskosten verbunden wäre, was der in Art. 30 StPO genannten Zielsetzung einer effizienten Verfahrensführung entgegenstehe.