3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird die Verfahrenstrennung damit begründet, dass diese eine effizientere Erledigung der jeweiligen Verfahren bezwecke. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 werde voraussichtlich mit Anklage ans Regionalgericht Emmental-Oberaargau überwiesen. Dasjenige gegen die übrigen Beschuldigten werde gerichtsstandsmässig in den Kanton M._______ übergeben, da sich der jeweilige Tatort im Kanton M._______ befinde. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht stichhaltig sei. Es liege eine einheitliche Tat im Sinne von Art.