Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten. 2.4 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt, die Verfügung vom 19. Mai 2025, befasst sich lediglich mit der Trennung des Verfahrens. Der Generalstaatsanwaltschaft ist demnach zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer über das Anfechtungsobjekt hinaus geht und nicht gehört werden kann, soweit sich seine Ausführungen auf die örtliche Zuständigkeit beziehen.