4 bundenheit droht schliesslich die Gefahr sich widersprechender Urteile (vgl. auch E. 5.3), wobei der Beschwerdeführer konkret davon betroffen wäre. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerdeführer daher durch die Verfahrenstrennung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten.