Das ist zu bejahen. Eine Verfahrenstrennung führt aufgrund der eng miteinander verknüpften Lebenssachverhalte zu einer derart erheblichen Erschwerung der Wahrnehmung der Parteirechte, dass diese – je nach Verfahrensfortgang – in Einzelfall nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden können. Zudem trägt der Beschwerdeführer bei einer getrennten Führung der Verfahren das Risiko, dass er unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen in zwei Verfahren unterliegen könnte. Aufgrund der engen Ver-