2.3 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht zur Beschwerdelegitimation geäussert. Da es sich um eine Laieneingabe handelt und der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, sind indes keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (vgl. E. 2.1 hiervor). Als Strafund Zivilkläger im von ihm initiierten Verfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, ist er grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Fraglich ist indessen, ob er durch die Verfahrenstrennung auch in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen ist. Das ist zu bejahen.