Selbst wenn er seine Beschwerdebefugnis dargelegt hätte, sei nicht darauf einzutreten. Dem Beschwerdeführer komme auch nach der Verfahrenstrennung in jedem Verfahren Parteistellung zu. Er könne somit seine Rechte in allen Verfahren ausüben und allfällige Forderungen geltend machen. Infolgedessen sei er durch den fraglichen Trennungsentscheid nicht direkt betroffen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Trennung der Verfahren für ihn in seiner Stellung als Privatkläger nachteilig sei. 2.3 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht zur Beschwerdelegitimation geäussert.