Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt vor, wenn der Beschwerdeführer direkt und unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen ist, was nicht der Fall ist, wenn er lediglich durch einen Reflexeffekt betroffen ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3). Das rechtlich geschützte Interesse unterscheidet sich vom schutzwürdigen Interesse, das nicht notwendigerweise ein rechtliches Interesse ist, sondern ein faktisches Interesse sein kann. Ein blosses tatsächliches Interesse reicht nicht aus, um die Beschwerdeberechtigung zu begründen.