Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], Diss. ZH 2018, S. 92). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt vor, wenn der Beschwerdeführer direkt und unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen ist, was nicht der Fall ist, wenn er lediglich durch einen Reflexeffekt betroffen ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1;