Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2025 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2025, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschuldigten 1-5 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet.