Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 238 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1 C.________ Beschuldigter 2 D.________ Beschuldigter 3 E.________ Beschuldigter 4 F.________ Beschuldigter 5 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern G.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Verfahrenstrennung Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 19. Mai 2025 (EO 24 8093) 2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), D.________ (nachfolgend: Beschuldiger 3), E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 4) und F.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 5) ein Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 verfügte sie gestützt auf Art. 30 der Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) die Trennung des Strafverfahrens gegen die Beschul- digte 1 von demjenigen gegen die Beschuldigten 2-5. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 25. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer). Er beantragt sinngemäss, von der Verfahrenstrennung abzusehen und das Verfahren in seiner bisherigen Form gemeinsam weiterzuführen. Mit verfahrenslei- tender Verfügung vom 2. Juni 2025 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2025, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfah- rens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschuldigten 1-5 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde ver- zichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstraf- behörden Beschwerde ergreifen. Gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO ist die Pri- vatklägerschaft Partei. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Die beschwerdeführende Person hat ihre Beschwerde- berechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensicht- lich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbei- ständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Das Bundes- gericht verweist betreffend die Substantiierung der Beschwerdelegitimation gemäss 3 Art. 382 Abs. 1 StPO zuweilen auf seine eigene (reichhaltigere) Praxis zu Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. etwa zur Darlegung der Auswirkung auf mögliche Zivilforderun- gen der Privatklägerschaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Begründungstie- fe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführ- lich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], Diss. ZH 2018, S. 92). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt vor, wenn der Beschwerdeführer direkt und unmittelbar in seinen ei- genen Rechten betroffen ist, was nicht der Fall ist, wenn er lediglich durch einen Reflexeffekt betroffen ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3). Das rechtlich geschützte Interesse unterscheidet sich vom schutzwürdigen Interesse, das nicht notwendigerweise ein rechtliches Interesse ist, sondern ein faktisches Interesse sein kann. Ein blosses tatsächliches Interesse reicht nicht aus, um die Beschwerdeberechtigung zu be- gründen. Der Beschwerdeführer muss somit nachweisen, dass die angefochtene Entscheidung eine Rechtsnorm verletzt, die darauf abzielt, seine Interessen zu schützen, und dass er folglich ein subjektives Recht ableiten kann (BGE 145 IV 161 E. 3.1; BGE 131 IV 191 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung, ist die Beschwerdelegitimation der beschuldigten Person bei der Frage der Zulässigkeit der Verfahrenstrennung offensichtlich (Urteil des Bundesgerichts 1B_116/339 vom 17. November 2016 E. 2.4). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2025 im Wesentlichen vor, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da der Be- schwerdeführer seine Beschwerdebefugnis nicht darlege. Selbst wenn er seine Be- schwerdebefugnis dargelegt hätte, sei nicht darauf einzutreten. Dem Beschwerde- führer komme auch nach der Verfahrenstrennung in jedem Verfahren Parteistellung zu. Er könne somit seine Rechte in allen Verfahren ausüben und allfällige Forde- rungen geltend machen. Infolgedessen sei er durch den fraglichen Trennungsent- scheid nicht direkt betroffen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Trennung der Verfahren für ihn in seiner Stellung als Privatkläger nachteilig sei. 2.3 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht zur Beschwerdelegitimation geäussert. Da es sich um eine Laieneingabe handelt und der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, sind indes keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (vgl. E. 2.1 hiervor). Als Straf- und Zivilkläger im von ihm initiierten Verfahren wegen übler Nachrede, evtl. Ver- leumdung, ist er grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Fraglich ist indessen, ob er durch die Verfahrenstrennung auch in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen ist. Das ist zu bejahen. Eine Verfahrenstrennung führt aufgrund der eng miteinander verknüpften Lebenssach- verhalte zu einer derart erheblichen Erschwerung der Wahrnehmung der Partei- rechte, dass diese – je nach Verfahrensfortgang – in Einzelfall nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden können. Zudem trägt der Beschwerdeführer bei einer getrennten Führung der Verfahren das Risiko, dass er unter entsprechenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen in zwei Verfahren unterliegen könnte. Aufgrund der engen Ver- 4 bundenheit droht schliesslich die Gefahr sich widersprechender Urteile (vgl. auch E. 5.3), wobei der Beschwerdeführer konkret davon betroffen wäre. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerdeführer daher durch die Verfahrenstrennung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – ein- zutreten. 2.4 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsob- jekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Das vorliegende Anfechtungs- objekt, die Verfügung vom 19. Mai 2025, befasst sich lediglich mit der Trennung des Verfahrens. Der Generalstaatsanwaltschaft ist demnach zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer über das Anfechtungsobjekt hinaus geht und nicht gehört werden kann, soweit sich seine Ausführungen auf die örtliche Zuständigkeit bezie- hen. 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird die Verfahrenstrennung damit begründet, dass diese eine effizientere Erledigung der jeweiligen Verfahren bezwecke. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 werde voraussichtlich mit Anklage ans Regionalgericht Emmental-Oberaargau überwiesen. Dasjenige gegen die übrigen Beschuldigten werde gerichtsstandsmässig in den Kanton M._______ übergeben, da sich der jeweilige Tatort im Kanton M._______ befinde. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Begründung der Staatsanwalt- schaft nicht stichhaltig sei. Es liege eine einheitliche Tat im Sinne von Art. 29 StPO vor, weshalb eine Verfahrensabtrennung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Eine Trennung würde vielmehr die Gefahr widersprüchlicher Beurteilungen desselben Sachverhalts mit sich bringen und damit dem Grundsatz der einheitlichen Verfah- renserledigung zuwiderlaufen. Hinzu komme, dass eine Trennung mit erheblich höheren Verfahrenskosten verbunden wäre, was der in Art. 30 StPO genannten Zielsetzung einer effizienten Verfahrensführung entgegenstehe. 4. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus den Akten zusammenge- fasst Folgendes hervor: 4.1 Im November 2022 wurde der Beschwerdeführer (selbstständiger Versicherungs- vermittler) durch die Beschuldigte 1 über L.________ (Website) zwecks Überprü- fung ihrer damaligen Versicherungsdeckung kontaktiert. Daraufhin soll es zu einem persönlichen Beratungsgespräch gekommen sein, wobei ein Versicherungswech- sel zur H.________ Thema gewesen sei (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2024, Z. 26 ff.; Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 6. Mai 2025, Rz. 5, S. 3). Im April 2023 wandte sich die Beschuldigte 1 an die I.________, da sie ihre obligatorische Grundversicherung zur I.________ wechseln wollte. In diesem Zusammenhang kündigte die Beschuldigte 1 mithilfe eines Sach- bearbeiters der I.________, des Beschuldigten 5, die Versicherungsdeckung bei der H.________ (Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 6. Mai 2025, Rz. 13, S. 6; Stellungnahme des Beschuldigten 5 vom 19. November 2024, Rz. 7, S. 3). In 5 der Folge stellte sich heraus, dass zwar die obligatorische Grundversicherung gekündigt worden war, daneben aber noch drei Zusatzversicherungen bei der H.________ bestanden. Die Beschuldigte 1 wandte sich zur Klärung der Sachlage wiederum an den Beschuldigten 5. Dieser teilte ihr nach dem Austausch mehrerer E-Mails am 24. Januar 2024 mit, er sei durch seinen Abteilungsleiter, den Beschul- digten 4, darüber informiert worden, dass die H.________ festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer eine Urkundenfälschung begangen habe. Daraufhin liess die Beschuldigte 1 am 24. Januar 2024 der H.________ ein vom Beschuldigten 5 ent- worfenes und von ihr unterzeichnetes Schreiben zukommen, worin sie die sofortige Auflösung sämtlicher Versicherungsdeckungen verlangte, da der Beschwerdefüh- rer angeblich eine Urkundenfälschung begangen habe. Gestützt darauf reichte der Beschwerdeführer am 4. Februar 2024 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen die Beschuldigte 1 wegen Verleumdung ein. In der Folge teilten die Be- schuldigten 2 und 3 des Rechtsdienstes der I.________ mit Stellungnahme vom 25. März 2024 der Verteidigung der Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, mit, dass sie telefonisch von der H.________ über die Urkundenfälschung infor- miert worden seien. Mit E-Mail vom 11. Juli 2024 forderte der Beschwerdeführer die H.________ auf, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Diese teilte in der E-Mail vom 15. Juli 2024 unter anderem mit, dass solche Informationen dem Da- tenschutz unterlägen und weder telefonisch noch schriftlich an Dritte weitergege- ben würden. 4.2 Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse reichte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2024, damals vertreten durch Rechtsanwalt J.________, eine Ergänzung zu seiner Strafanzeige ein und stellte zusätzlich Strafantrag gegen die Beschuldig- ten 2, 3 und 5 wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede. Darin wirft er ihnen eben- falls vor, ihn zu Unrecht der Urkundenfälschung beschuldigt zu haben. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2024 ein Strafverfahren gegen die Be- schuldigten 1-4 wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Urkunden- fälschung und gab anlässlich seiner Einvernahme zusammengefasst an, dass die Beschuldigte 1 nach dem Beratungsgespräch dem Versicherungswechsel zuge- stimmt und diverse Dokumente betreffend den Abschluss einer obligatorischen Grundversicherung sowie mehrerer Zusatzversicherungen auf seinem Tablet un- terschrieben habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2024, Z. 50 ff.; 69 ff.; 78 ff.). Die Beschuldigten 2-5 verweigerten die Aussagen. In ihren Stellungnahmen vom 19. November 2024 teilten sie indes mit, dass sie nebst dem Telefonat mit der H.________ auch aufgrund der Schilderungen und des Schrei- bens der Beschuldigten 1 vom 24. Januar 2024 sowie einer E-Mail des Ehemannes der Beschuldigten 1 vom 13. Februar 2024 eine Urkundenfälschung für wahr gehal- ten hätten (vgl. Stellungnahmen der Beschuldigten 2-5 vom 19. November 2024, jeweils S. 8). Die Beschuldigte 1 verweigerte ebenfalls die Aussage. In der Eingabe vom 6. Mai 2025 stellte sie sich jedoch auf den Standpunkt, sie könne sich nicht daran erinnern, Unterlagen betreffend den Abschluss von Zusatzversicherungen unterschrieben zu haben; sie habe von diesen Dokumenten erstmals anlässlich des Strafverfahrens Kenntnis erlangt (vgl. Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 6. Mai 2025, Rz. 6, S. 3 und Rz. 10, S. 5). Zudem führte sie aus, dass der 6 Verdacht der Urkundenfälschung nicht von ihr ausgegangen sei, sondern sie das Schreiben nur gestützt auf die E-Mail des Beschuldigten 5 vom 24. Januar 2024 eingereicht habe (vgl. Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 6. Mai 2025, Rz. 21 f., S. 9). 5. 5.1 Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mit- täterschaft oder Teilnahme vorliegt (sog. Grundsatz der Verfahrenseinheit). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfah- ren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die Vereinigung im Sinne von Art. 30 StPO bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO mit Hinweis auf BGE 138 IV 29 E. 5.5). Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzu- sammenhang verschiedener Straftaten bzw. die Sicherstellung einer einheitlichen Beweisführung (SCHLEGEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StPO; BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 30 StPO). Ein enger Sachzusammenhang besteht namentlich dann, wenn sich Betei- ligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Ausein- andersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verfahrensein- heit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. 5.2 Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleu- nigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (statt vieler BGE 138 IV 214 E. 3.2; ferner BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1, 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2 und 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in: BGE 147 IV 188). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisato- rische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1 und 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2). Die Abtren- nung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmassli- chen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der ei- ne Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich 7 Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich wider- sprechender Entscheide (Urteil des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2 und 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). Die Verfahrenstrennung kann auch deshalb problematisch sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5) und der separat Beschuldigte nicht denselben An- spruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat (Art. 101 Abs. 1 StPO). An die Verfah- renstrennung ist daher ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesge- richts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.3, 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3 und 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). 5.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass vorliegend eine getrennte Verfah- rensführung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus den vorangehenden Aus- führungen zum Sachverhalt (vgl. E. 4) ergibt, besteht zwischen dem Verfahren ge- gen die Beschuldigte 1 und demjenigen gegen die Beschuldigten 2-5 ein enger sachlicher Zusammenhang, weshalb diese bisher zu Recht gemeinsam geführt worden sind. Die Sachverhalte sind eng miteinander verknüpft und können nicht losgelöst voneinander beurteilt werden. So gründen die gegenüber den Beschuldig- ten 1-5 gemachten Vorwürfe grundsätzlich auf denselben Vorgängen und Beweis- mitteln. Zudem werfen sich die Beschuldigten 1-5 gegenseitig vor, aufgrund der Angaben des jeweils anderen davon ausgegangen zu sein, dass der Beschwerde- führer eine Urkundenfälschung begangen haben soll. In diesem Zusammenhang ist einerseits unklar, ob die Beschuldigte 1 die Unterlagen betreffend den Vertragsab- schluss bei der H.________ eigenhändig unterschrieben hat und ob eine Urkun- denfälschung tatsächlich ausgeschlossen werden kann. Andererseits ist ungeklärt, von wem der Verdacht der Urkundenfälschung gegen den Beschwerdeführer ur- sprünglich ausging. So sind auch die Umstände rund um das angebliche Telefonat zwischen der I.________ und der H.________ weitgehend unklar. Insgesamt wird deutlich, dass sich in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und die damit verbun- dene Beweiswürdigung eine einheitliche Verfahrensführung aufdrängt. Andernfalls besteht die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen, was es zu verhindern gilt. 5.4 Eine getrennte Verfahrensführung erscheint auch aus prozessökonomischer Sicht nicht angezeigt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, inwiefern eine getrennte Verfahrensführung im vorliegenden Fall zu einer effiziente- ren Erledigung führen sollte. Vielmehr führt die separate Verfahrensführung in zwei Kantonen offensichtlich insgesamt zu einem erheblichen Mehraufwand. Weiter lässt sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht feststellen, dass eines der Ver- fahren deutlich weiter fortgeschritten wäre. Insoweit drängt sich auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot keine Verfahrenstrennung auf. 5.5 Die Verfahrenstrennung lässt sich vorliegend auch nicht mit einem abweichenden Gerichtstand begründen. Grundsätzlich können zwar verschiedene örtliche Zustän- digkeiten festgesetzt werden, was zu einer Verfahrenstrennung führt. Indessen 8 muss die Trennung des Verfahrens auch in diesem Fall die Ausnahme bleiben und sich sachlich begründen lassen (vgl. MOSER/SCHLAPBACH, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 38 StPO mit Hin- weis auf OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 202). Nach den vorangehenden Ausführungen ist dies vorliegend nicht der Fall. 5.6 Im Ergebnis liegen keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung vor. Die gemeinsame Verfahrensführung drängt sich auf und liegt im Interesse der Pro- zessökonomie. Überdies werden damit sich widersprechende Urteil verhindert. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 19. Mai 2025 aufzuheben. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine entschädigungswürdi- gen Aufwendungen ersichtlich sind. Er hat zudem zu Recht keinen Antrag auf Zu- sprechung einer Entschädigung gestellt (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigten 1-5 liessen sich im Beschwerdefahren nicht vernehmen. Ihnen sind daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19. Mai 2025 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 5 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 21. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10