Damit wiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der mutmasslichen Straftaten schwerer als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Insgesamt ist die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme auch mit Blick auf die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter zu bejahen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.