Es besteht ein nicht zu vernachlässigendes Interesse an deren Aufklärung. Hinzu kommt, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Entnahme eines WSA bzw. die Erstellung eines DNA-Profils einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung darstellen (vgl. statt vieler: BGE 145 IV 263 E. 3.4). Damit wiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der mutmasslichen Straftaten schwerer als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.