Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er sich aufgrund seines Alkoholkonsums nicht erinnern könne, ob er die Einbruchdiebstähle begangen habe. Indem er eine Beteiligung bloss für möglich hält, kann offensichtlich nicht gesagt werden, dass er sich anlässlich der Einvernahme geständig gezeigt hätte (vgl. E. 5.2 hiervor). Insoweit ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch eine weitere Befragung zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann oder will. Vor diesem Hintergrund drängt sich ebenfalls ein DNA-Abgleich auf. Mithin ist die Erstellung des DNA-Profils grundsätzlich geeignet und erforderlich.