4 teilung der Beteiligten näher abzuklären. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine mildere Massnahme in Betracht komme, weil er noch nicht zur Sache befragt worden sei und noch die Möglichkeit bestehe, dass er die vorgeworfenen Delikte eingestehen könnte, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen dem Beschwerdeführer wurde er am 8. Mai 2025 zu allen drei Einbruchdiebstählen polizeilich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er sich aufgrund seines Alkoholkonsums nicht erinnern könne, ob er die Einbruchdiebstähle begangen habe.