Dabei bezieht er sich auf die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Schuhspur, welche an einem Tatort sichergestellt werden konnte und die mutmasslich mit dem Schuhprofil des Beschwerdeführers übereinstimmen soll. Dem ist entgegenzuhalten, dass die sichergestellte Schuhspur zwar auf den Beschwerdeführer als Mittäter hindeutet, ihm allein gestützt darauf eine Tatbeteiligung jedoch nicht abschliessend nachgewiesen werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch noch kein entsprechender Auswertungsbericht vorliegt. Im Weiteren ist derzeit unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer an den Einbruchdiebstählen beteiligt war.