Der hinreichende Tatverdacht ist somit zu bejahen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, dass die Erstellung des DNA- Profils gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO verhältnismässig ist. Er macht zunächst geltend, dass seine Anwesenheit am Tatort bereits aufgrund anderer Beweismittel wahrscheinlich sei. Dabei bezieht er sich auf die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Schuhspur, welche an einem Tatort sichergestellt werden konnte und die mutmasslich mit dem Schuhprofil des Beschwerdeführers übereinstimmen soll.