Dabei soll auch der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein. Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er betrunken gewesen sei und sich nicht erinnern könne, hielt es jedoch für möglich, zusammen mit F.________ die Einbruchdiebstähle begangen zu haben (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2025, Z. 65; 82 f.; 141; 148 f.). Gemäss Akten konnte zudem bei der J.________ eine Schuhspur gesichert werden, die auf die Schuhsohlen des Beschwerdeführers hindeutet. Der hinreichende Tatverdacht ist somit zu bejahen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.