Demnach wurde durch die Gesetzesrevision klargestellt, dass die Erstellung eines DNA-Profils für vermutete künftige Delikte nicht zulässig ist (vgl. E. 4.2). Vorliegend ist daher einzig zu prüfen, ob die Erstellung des DNA-Profils gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO gerechtfertigt ist. 5.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, an drei Einbruchdiebstählen in E.________ und K.________ beteiligt gewesen zu sein. Gemäss der angefochtenen Verfügung gestand F.________ den Einbruchsversuch in der C.________ und den Aufbruch des Staubsaugerautomaten der H.________ in E.________. Dabei soll auch der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein.