5. 5.1 Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass die Erstellung des DNA-Profils zur Aufklärung der begangenen Einbruchsdiebstähle dienen soll. Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus geltend macht, dass angesichts der persönlichen, nicht als stabil zu bezeichnenden Verhältnisse des Beschwerdeführers weiterhin die Gefahr zur Begehung weiterer Vermögensdelikte bestehe, ist auf die vorangehenden theoretischen Ausführungen zu verweisen. Demnach wurde durch die Gesetzesrevision klargestellt, dass die Erstellung eines DNA-Profils für vermutete künftige Delikte nicht zulässig ist (vgl. E. 4.2).