A.________ steht im Verdacht, in der Nacht vom 08.05.2025, um 03.36 Uhr, an den Einbruchdiebstählen in E.________ beteiligt gewesen zu sein. 2 Zur Klärung des Sachverhaltes, insbesondere zum Spurenabgleich, ist die Erstellung eines DNA- Profils des Beschuldigten A.________ zulässig. Im Weiteren hat er bereits früher Einbruchdiebstähle sowie einen Raub begangen. Angesichts seiner persönlichen, nicht als stabil zu bezeichnenden Verhältnisse besteht auch weiterhin die Gefahr, dass er Vermögensdelikte begehen wird.