3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: In der Nacht vom 08.05.2025, um 03.36 Uhr, erhielt die Kantonspolizei K.________ einen Anruf, dass zwei Personen versuchten, den Tankstellenautomaten bei der C.________ an der D.________, in E.________, aufzubrechen. Im Zuge einer Nachsuche in der näheren Umgebung konnten A.________ und F.________ angehalten und zur Polizeiwache K.________ gebracht werden.