Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2025 aufzuheben und die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bestätigen sei. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 26. Mai 2025 ein Beschwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Anlässlich des angeordneten Schriftenwechsels verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme.