Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 232 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Nacherfassung DNA-Profil Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 9. Mai 2025 (O 25 5306) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Am 9. Mai 2025 verfügte sie, vom Beschwerdeführer sei ein DNA-Profil zu erstellen (ad- ministrative Nacherfassung) und der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei (KTD) werde angewiesen, diese erkennungsdienstliche Nacherfassung durchzu- führen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsan- wältin B.________, am 23. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2025 aufzuheben und die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bestätigen sei. In der Folge eröffnete die Verfah- rensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 26. Mai 2025 ein Be- schwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Anlässlich des angeordneten Schriftenwechsels verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: In der Nacht vom 08.05.2025, um 03.36 Uhr, erhielt die Kantonspolizei K.________ einen Anruf, dass zwei Personen versuchten, den Tankstellenautomaten bei der C.________ an der D.________, in E.________, aufzubrechen. Im Zuge einer Nachsuche in der näheren Umgebung konnten A.________ und F.________ angehalten und zur Polizeiwache K.________ gebracht werden. Zwischenzeitlich erhielt die Polizei K.________ Meldungen über zwei weitere Einbrüche. In E.________ wurde an der G.________ der Staubsaugerautomat der H.________ aufgebrochen und an der I.________ in die J.________ eingebrochen. In beiden Fällen wurde Deliktsgut entwendet. Bei der J.________ konnte eine Schuhspur gesichert werden, die auf die Schuhsohlen von A.________ hindeutet. Zudem gestand F.________ in seiner Einvernahme den Einbruchsversuch in der C.________ und den Aufbruch des Staubsaugerautomaten begangen zu haben. Bei diesen Delik- ten sei auch A.________ beteiligt gewesen sein. A.________ steht im Verdacht, in der Nacht vom 08.05.2025, um 03.36 Uhr, an den Einbruch- diebstählen in E.________ beteiligt gewesen zu sein. 2 Zur Klärung des Sachverhaltes, insbesondere zum Spurenabgleich, ist die Erstellung eines DNA- Profils des Beschuldigten A.________ zulässig. Im Weiteren hat er bereits früher Einbruchdiebstähle sowie einen Raub begangen. Angesichts seiner persönlichen, nicht als stabil zu bezeichnenden Ver- hältnisse besteht auch weiterhin die Gefahr, dass er Vermögensdelikte begehen wird. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung bzw. die administrative Nacherfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. 4. 4.1 Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die Auf- bewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hin- weisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestreb- ten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 4.2 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organi- siert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher er- kannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identi- fizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363] in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung). Der im Zuge der Revision einge- fügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der beschuldigten Person auch dann ei- ne Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund kon- kreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Verge- hen begangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch kein auf die beschul- digte Person bezogener Tatverdacht bestehen (FRICKER/MAEDER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 255 StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6754). Nach der jüngsten Rechtsprechung vor der Revision muss es sich um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1 f.). Im Rahmen der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtab- 3 wägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begange- ner Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls re- vidierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO). 5. 5.1 Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass die Erstellung des DNA-Profils zur Aufklärung der begangenen Einbruchsdiebstähle dienen soll. So- weit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus geltend macht, dass angesichts der persönlichen, nicht als stabil zu bezeichnenden Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers weiterhin die Gefahr zur Begehung weiterer Vermögensdelikte bestehe, ist auf die vorangehenden theoretischen Ausführungen zu verweisen. Demnach wurde durch die Gesetzesrevision klargestellt, dass die Erstellung eines DNA-Profils für vermutete künftige Delikte nicht zulässig ist (vgl. E. 4.2). Vorliegend ist daher einzig zu prüfen, ob die Erstellung des DNA-Profils gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO gerechtfertigt ist. 5.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, an drei Einbruchdiebstählen in E.________ und K.________ beteiligt gewesen zu sein. Gemäss der angefochte- nen Verfügung gestand F.________ den Einbruchsversuch in der C.________ und den Aufbruch des Staubsaugerautomaten der H.________ in E.________. Dabei soll auch der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein. Anlässlich seiner Einver- nahme vom 8. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er betrunken gewesen sei und sich nicht erinnern könne, hielt es jedoch für möglich, zusammen mit F.________ die Einbruchdiebstähle begangen zu haben (vgl. Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2025, Z. 65; 82 f.; 141; 148 f.). Gemäss Akten konnte zudem bei der J.________ eine Schuhspur gesichert wer- den, die auf die Schuhsohlen des Beschwerdeführers hindeutet. Der hinreichende Tatverdacht ist somit zu bejahen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht be- stritten. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, dass die Erstellung des DNA- Profils gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO verhältnismässig ist. Er macht zunächst geltend, dass seine Anwesenheit am Tatort bereits aufgrund anderer Be- weismittel wahrscheinlich sei. Dabei bezieht er sich auf die von der Staatsanwalt- schaft erwähnte Schuhspur, welche an einem Tatort sichergestellt werden konnte und die mutmasslich mit dem Schuhprofil des Beschwerdeführers übereinstimmen soll. Dem ist entgegenzuhalten, dass die sichergestellte Schuhspur zwar auf den Beschwerdeführer als Mittäter hindeutet, ihm allein gestützt darauf eine Tatbeteili- gung jedoch nicht abschliessend nachgewiesen werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch noch kein entsprechender Auswertungsbericht vorliegt. Im Weiteren ist derzeit unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer an den Einbruch- diebstählen beteiligt war. Gerade in solchen Fällen erweist sich der DNA-Abgleich regelmässig als geeignetes Mittel, um den Sachverhalt und die genaue Rollenver- 4 teilung der Beteiligten näher abzuklären. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine mildere Massnahme in Betracht komme, weil er noch nicht zur Sache be- fragt worden sei und noch die Möglichkeit bestehe, dass er die vorgeworfenen De- likte eingestehen könnte, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen dem Beschwer- deführer wurde er am 8. Mai 2025 zu allen drei Einbruchdiebstählen polizeilich be- fragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er sich aufgrund seines Alkoholkon- sums nicht erinnern könne, ob er die Einbruchdiebstähle begangen habe. Indem er eine Beteiligung bloss für möglich hält, kann offensichtlich nicht gesagt werden, dass er sich anlässlich der Einvernahme geständig gezeigt hätte (vgl. E. 5.2 hier- vor). Insoweit ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch eine weitere Befragung zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann oder will. Vor diesem Hin- tergrund drängt sich ebenfalls ein DNA-Abgleich auf. Mithin ist die Erstellung des DNA-Profils grundsätzlich geeignet und erforderlich. 5.4 Auch die Zumutbarkeit ist ohne Weiteres zu bejahen. Bei den Straftatbeständen des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung handelt es sich um Verbrechen bzw. Vergehen, welche die Rechtsgüter des Vermögens bzw. der Freiheit schützen. Es besteht ein nicht zu vernachlässigendes Interesse an deren Aufklärung. Hinzu kommt, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung die Entnahme eines WSA bzw. die Erstellung eines DNA-Profils einen leich- ten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestim- mung darstellen (vgl. statt vieler: BGE 145 IV 263 E. 3.4). Damit wiegt das öffentli- che Interesse an der Aufklärung der mutmasslichen Straftaten schwerer als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Insgesamt ist die Verhältnismäs- sigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme auch mit Blick auf die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter zu bejahen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwer- deführers gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO als rechtmässig. Die Beschwer- de ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'200.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache M.________ (per A-Post) Bern, 1. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6