Offensichtlich drängte sich deswegen aber keine Haftentlassung auf und die materiellen Haftvoraussetzungen wurden zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist damit mit seinen Vorbringen nicht durchgedrungen, weshalb er so oder anders nicht in vollem Umfang von den Verfahrenskosten befreit worden wäre. Da der fehlende Hafttitel zudem im Beschwerdeverfahren festgestellt und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigt wurde (hälftige Befreiung des Beschwerdeführers von den Verfahrenskosten sowie von der Rückzahlungspflicht), hat der Beschwerdeführer nicht zusätzlich Anspruch darauf, dass die vorinstanzlichen Kosten