135 Abs. 4 StPO). 7.3 Der Beschwerdeführer beantragt, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihm vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der (damals noch privaten) Verteidigungskosten im Betrag von pauschal CHF 1'500.00 für das Verfahren KZM 25 1023 auszurichten. Der fehlende Hafttitel war zwar bereits Gegenstand im vorinstanzlichen Haftverfahren. Offensichtlich drängte sich deswegen aber keine Haftentlassung auf und die materiellen Haftvoraussetzungen wurden zu Recht bejaht.