428 Abs. 2 StPO), so dass dem Beschwerdeführer die verbleibenden CHF 750.00 auferlegt werden. 7.2 Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO), wobei die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Umfang der Hälfte entfällt (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).