7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Feststellung eines fehlenden Hafttitels gilt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als teilweise obsiegend. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt deshalb zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, der Kanton. Die Kürzung der Haftdauer aufgrund des mittlerweile feststehenden Datums der Hauptverhandlung rechtfertigt keine zusätzliche Kostenausscheidung (vgl. Art. 428 Abs. 2 StPO), so dass dem Beschwerdeführer die verbleibenden CHF 750.00 auferlegt werden.