je mit Hinweis[en]; Urteil 7B_1232/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 7.3 sowie 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4 sowie BGE 143 IV 160 E. 4.2 und Urteile des Bundesgerichts 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1 sowie 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 4.3.2). 6.4 Zu Recht wird nicht geltend gemacht, das Strafverfahren werde nicht genügend vorangetrieben. Zudem sind nach wie vor keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 5.2). Solche werden denn auch nicht beantragt. Damit erweist sich die Haft als verhältnismässig. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.