9 heitsentziehenden Massnahme deutlich länger dauern kann als die Freiheitsstrafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.2) und somit ohnehin keine Überhaft besteht. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu einer möglichen bedingten Entlassung, welche bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich ohnehin nicht zu berücksichtigen ist (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweis[en];