Denn jedenfalls scheint trotz der Einwände der BVD nach wie vor auch eine Massnahme nach Art. 61 Abs. 4 StGB ernsthaft in Betracht zu kommen (Medikamenteneinstellung in den UPD, Klinik Étoine, und anschliessend eine Massnahme für junge Erwachsene, vgl. Aktennotiz vom 22. April 2025 sowie Gutachten vom 28. November 2024, S. 53 f.). Der mit einer Massnahme nach Art. 61 Abs. 4 StGB verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre, womit der Vollzug der frei-