Ob eine schwere psychische Störung vorliegt, welche kausal für die Vornahme der sexuellen Handlungen mit D.________ war (was vom Beschwerdeführer bestritten wird und sich nicht ohne Weiteres aus dem Gutachten vom 28. November 2024 ergibt, vgl. S. 44 f., S. 46 f., S. 50), und deshalb (auch) eine Massnahme nach Art. 59 StGB ernsthaft zu erwarten ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls scheint trotz der Einwände der BVD nach wie vor auch eine Massnahme nach Art.