BSG 271.1]). Da gutachterlich eine Massnahme empfohlen wird, welche zumindest einleitend stationär erfolgen sollte, um eine adäquate und stabile Einstellung der Medikation zu gewährleisten (vgl. S. 44 sowie S. 52 ff. des Gutachtens), ist davon auszugehen, dass im Falle einer Verurteilung die Anordnung einer stationären Massnahme ernsthaft in Betracht fällt. Ob eine schwere psychische Störung vorliegt, welche kausal für die Vornahme der sexuellen Handlungen mit D.__