Abgesehen davon ist betreffend Verhältnismässigkeit der Haft auch auf Folgendes hinzuweisen: Mit Blick auf die Anklage beim Regionalgericht in Dreierbesetzung sowie das Telefonat der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) vom 16. April 2025 mit dem Regionalgericht (vgl. Aktennotiz vom 22. April 2025 sowie Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Sicherheitshaft vom 6. Mai 2025 [KZM 25 1023]) steht nach wie vor eine Massnahme im Raum (vgl. Art. 19 StPO i.V.m. Art. 56 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).