deführer ohnehin nicht gehalten hat, werde auf die ausgestandene Haft angerechnet (vgl. auch Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025). Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der Haft bis und mit 18. Juli 2025 noch als verhältnismässig. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis am 6. August 2025 rechtfertigt sich mit Blick auf das mittlerweile feststehende Datum der Hauptverhandlung nicht mehr. 6.3 Abgesehen davon ist betreffend Verhältnismässigkeit der Haft auch auf Folgendes hinzuweisen: