Auch wenn die Haftdauer aufgrund der vorliegenden Verlängerung zu diesem Zeitpunkt knapp 10 ½ Monate betragen wird und damit in eine gewisse zeitliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt, ist mit Blick auf den angesetzten Hauptverhandlungstermin keine Überhaft zu befürchten. Es ist überdies nicht davon auszugehen, die Dauer der angeordneten Ersatzmassnahmen (Verbot, sich allein [ohne Erwachsenen] mit D.________ zu treffen, sie in der Zeit von 20.00 bis 08.00 Uhr zu treffen und sexuelle Handlungen mit ihr vorzunehmen [ARR 24 95]), an welche sich der Beschwer-