N. 30 zu Art. 362 StPO sowie BGE 144 IV 189 E. 5.2.1 und E. 5.4.1). Mittlerweile steht zudem fest, dass die Hauptverhandlung am 17./18. Juli 2025 stattfinden wird (vgl. Verfügung des Regionalgerichts vom 20. Mai 2025, Beschwerdebeilage 1). Auch wenn die Haftdauer aufgrund der vorliegenden Verlängerung zu diesem Zeitpunkt knapp 10 ½ Monate betragen wird und damit in eine gewisse zeitliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt, ist mit Blick auf den angesetzten Hauptverhandlungstermin keine Überhaft zu befürchten.