6.2 Zum jetzigen Zeitpunkt ist es offen, welche Sanktion dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung konkret droht. Es liegt noch kein richterlicher Entscheid über die Sanktion vor, welcher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4). Der Umstand, dass die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren eine Strafe von 12 Monaten vorsah, führt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres dazu, dass dem Beschwerdeführer auch im ordentlichen Verfahren eine Frei-