Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2, je mit Hinweisen). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind nach der Rechtsprechung auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen.