Das mässige Risiko kann sich dabei einzig auf die Gefahr sexueller Handlungen mit anderen Minderjährigen beziehen, welche bereits im Gutachten vom 28. November 2024 als deutlich geringer eingeschätzt wurde (S. 49). So ergeben sich aus den Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme jedenfalls keine konkreten und zwingenden Hinweise, dass sich die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit in Bezug auf Delikte zum Nachteil von D.________ massgeblich verringert hat (S. 4 f.). Dies wird denn auch nicht behauptet.