Diese gefährdeten die sexuelle Entwicklung von D.________ – unabhängig von ihrem Einverständnis, ihrer bisherigen sexuellen Erfahrung und ihrer körperlichen Entwicklung – erheblich. Damit handle es sich bei der in Frage stehenden Anlasstat sowohl abstrakt als auch in ihrer konkreten Ausführung um ein gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes schweres Delikt. Darauf kann verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Anlasstat nicht mehr bestreitet. 5.3 Zudem ist nach wie vor von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr weiterer sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.________ auszugehen.