SR 311.0]) handelt, welches die Anordnung von Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr grundsätzlich zulässt. Es hielt fest, dass unter Berücksichtigung des bedeutsamen Altersunterschieds von 7 Jahren und des Spektrums möglicher sexueller Handlungen mit Blick auf den konkreten Tatvorwurf des mehrmaligen vaginalen Geschlechtsverkehrs ohne Weiteres von gravierenden Übergriffen auszugehen sei. Diese gefährdeten die sexuelle Entwicklung von D.________ – unabhängig von ihrem Einverständnis, ihrer bisherigen sexuellen Erfahrung und ihrer körperlichen Entwicklung – erheblich.